Tagegeld
Bei dem Tagegeld handelt es sich um einen pauschalen Ausgleich für Verpflegungsmehraufwendungen. Die Höhe des jeweiligen Tagegeldes richtet sich dabei nach der Dauer der Dienstreise, die sich wiederum aus der Abreise und Ankunft an der Wohnung ergibt. Wird die Dienstreise am Dienstort begonnen und/oder beendet bestimmt sich die Dauer nach der Abreise und Ankunft an der Dienststätte.
Das Tagegeld beträgt derzeit bei einer Abwesenheitsdauer
- mehr als 8 Stunden 8,- €
- mindestens 14 Stunden 14,- € und
- für jeden vollen Tag der Abwesenheit (24 Stunden) 24,- €.
Bei Auslandsdienstreisen gelten, abhängig vom jeweiligen Land, andere Tagegeldsätze.
Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist von dem Tagegeld für ein Frühstück 20 %, für ein Mittag- und Abendessen je 40 % des zustehenden Tagegeldes, mindestens jedoch der maßgebende Sachbezugswert zu kürzen. Übersteigt das auszuzahlende Tagegeld den zu berücksichtigenden Steuerfreibetrag, so unterliegt der übersteigende Betrag der Versteuerung.
Bei Dienstreisen am Dienstort und einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden wird ein gemindertes Tagegeld in Höhe von 2,05 € gewährt. Für die Dauer des Aufenthaltes am Wohnort wird kein Tagegeld gewährt.