Steuerliche Behandlung von Tagegeldern bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte
Tagegelder nach § 7 LRKG sind steuerfrei, soweit sie die steuerlichen Freibeträge nach § 9 Absatz 4 a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) nicht übersteigen (§ 3 Nr. 13 EStG).
Die Steuerfreiheit ist jedoch auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (§ 9 Absatz 4a Satz 6 EStG). Danach handelt es sich bei dem Tagegeld um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der auswärtigen Tätigkeitsstätte um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet handelt (z. B. eine Großbaustelle oder ein Waldgebiet).
Von einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist erst dann auszugehen, sobald der Arbeitnehmer an dieser mindestens an drei Tagen in der Woche tätig wird.
Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn sie (unabhängig von Grund) mindestens vier Wochen dauert (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG).
Im Abrechnungsverfahren IPEMA®-Reise findet eine automatisierte Prüfung der Dreimonatsfrist statt. Maßgeblich für die Bewertung sind Ihre Angaben zum Reiseziel, die Sie im Reiter „Reisedaten“ in der Rubrik „Geschäftsort“ erfassen.
Zur korrekten Abbildung ist die Angabe zum Reiseziel (Adresse / Zielort) als Pflichtfelder zu befüllen. Bitte beachten Sie, dass entsprechend der o. g. Bestimmungen die Versteuerung der Tagegelder damit ausschließlich davon abhängig ist, wie konkret oder weiträumig Sie die Angaben zum Reiseziel erfassen. Bei einer Tätigkeit in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z. B. Waldgebiet, Baustelle, mehrere Ziele in einer Gemeinde) muss die Ortsangabe im Feld „Straße“ in möglichst konkreter und ggf. örtlich differenzierter Form erfolgen.