Reisen aus besonderem dienstlichen Anlass
Grundsätzlich handelt es sich bei Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätten nicht um Dienstreisen. Die Ausnahme bilden Fahrten, für die ein „besonderer dienstlicher Anlass“ vorliegt. Ein solcher Anlass ist nur bei außergewöhnlichen Fahrten gegeben, d.h. bei solchen Fahrten, die außer der Reihe von der Wohnung zur Dienststätte ausgeführt werden müssen, z.B. während eines Urlaubs, der am Dienstort- oder Wohnort verbracht wird, oder bei einem gelegentlichen Dienst am Wochenende oder an Feiertagen. Der Dienst wird in der Regel außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet und ggf. durch Dienstbefreiung an anderen Tagen ausgeglichen. Er geht nach Anlass und Zeitpunkt über den normalen Aufgabenbereich hinaus und erfordert zusätzliche Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte. Besitzen Bedienstete eine Wochen- oder Monatskarte, die sie für die Fahrt verwenden können, sind nur die Kosten zu erstatten, die darüber hinaus anfallen.