Reisekostenvergütung
Dienstreisende haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich das LRKG sowie die dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Mehraufwendungen der Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Der Grundsatz der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln verpflichtet auch den Dienstreisenden die Reisekosten so gering wie möglich zu halten. Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden höchstens die Kosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären.