Reiseausfall
Wird eine Dienstreise aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen nicht ausgeführt, d.h. nicht angetreten, auf einen anderen Termin verlegt oder vorzeitig beendet, so werden die Auslagen der Reisevorbereitung, die tatsächlich entstanden sind, notwendig waren und zu den nach diesem Gesetz erstattbaren Auslagen gehören ausgezahlt. Der Auslagenbegriff beinhaltet bereits, dass nur Aufwendungen erstattet werden dürfen, die tatsächlich entstanden sind, nicht dagegen solche, die fiktiv unterstellt werden.