Nebenkosten
Sonstige nachgewiesene und zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erledigenden Dienstgeschäft stehen, können als Nebenkosten anerkannt werden. Dazu gehören beispielsweise:
- Parkgebühren bei Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs aus triftigen Gründen
- Straßenbenutzungsgebühren, Brücken- und Fährgelder
- Zimmerreservierungsgebühren
- Aufwendungen für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck
- dienstliche Telefonate
- dienstlich verursachte Eintrittsgelder
Nicht erstattungsfähig sind dagegen u. a. Auslagen für Kreditkarten, Stadtpläne, Trinkgelder, Bewirtung oder Geldbußen.