Hotelkosten
Die vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannten oder die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, aber nicht gesondert ausweisen, sind um 20 % (derzeit 4,09 €) des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen. Entsprechendes gilt bei Übernachtungskosten mit Voll- und Halbpension. Die Kürzungssätze für das Mittag- und Abendessen betragen jeweils 40 % (derzeit je 8,18 €)
Bei Auslandsreisen finden die jeweils geltenden Sätze der Auslandsreisekostenverordnung Anwendung.
In den Fällen, in denen die Unterkunft durch den Dienstherrn oder im Auftrag des Dienstherrn durch eine befugte Person oder auch durch die oder den Dienstreisenden selbst gebucht wurde, liegt steuerrechtlich eine sog. Arbeitgeberveranlassung und reisekostenrechtlich eine Unterkunfts- und Verpflegungsgestellung „von Amts wegen“ vor.
Von einer Arbeitgeberveranlassung ist auszugehen, wenn
- die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und
- die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.
Tritt die oder der Dienstreisende in diesen Fällen in Vorlage, erfolgt die Erstattung der Übernachtungskosten in voller Höhe und der darin enthaltene Verpflegungsanteil wird nach § 7 Abs. 4 Landesreisekostengesetz am zustehenden Tagegeld in Abzug gebracht.
Die vorgenannten Grundsätze gelten für alle Rechnungen, in denen das Frühstück explizit ausgewiesen wird.