Genehmigung
Eine Dienstreise an einen auswärtigen Geschäftsort bedarf grundsätzlich der schriftlichen oder elektronischen Anordnung/Genehmigung durch die zuständige Behörde. Eine Anordnung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt oder die Dienstreise am Dienst- oder Wohnort stattfindet. Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder zur Teilnahme an einer Sitzung des Richterwahlausschusses oder des Präsidiums sowie Dienstreisen von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zur Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung.
Bitte beachten Sie hierzu auch die Anlage Durchführungshinweise.