Fahrkostenerstattung
Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die notwendigen Fahrkosten für die Benutzung der niedrigsten Klasse (2. Klasse) erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens dreistündiger Dauer (einfache Strecke) zu einem Geschäftsort außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz werden die entstandenen Fahrkosten der nächst höheren Klasse (1. Klasse) anerkannt. Dabei sind alle möglichen Fahrpreisermäßigungen auszunutzen