Erhöhte Wegstreckenentschädigung
Aufgrund der Landesverordnung (LVO) über Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
- kann bei einer jährlichen dienstlichen Fahrleistung von mind. 3.000 km eine Anerkennung ausgesprochen werden, dass ein Kraftfahrzeug im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird. Die Wegstreckenentschädigung beträgt dann bis zu einer dienstlichen Fahrleistung von 10.000 km pro Jahr 35 Cent / km, danach 25 Cent / km. Wird die Anerkennung unterjährig ausgesprochen oder entzogen, so reduziert sich die jährliche Fahrleistung um 1/12 der verbleibenden Monate im jeweiligen Kalenderjahr.
- kann eine Vereinbarung über regelmäßig dienstlich mitbenutzte privateigene Kraftfahrzeug getroffen werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Bereithaltung eines privateigenen Kraftfahrzeuges besteht und eine jährliche dienstlich notwendige Fahrleistung von mindestens 1.500 km zu erwarten ist. Die Wegstreckenentschädigung beträgt dann 30 Cent.