Einstellungsreise
Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum unmittelbaren oder mittelbaren Landesbeamtin oder zum unmittelbaren oder mittelbaren Landesbeamten kann wie eine Dienstreise behandelt werden, wenn die Einstellung im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Das besondere dienstliche Interesse ist nachzuweisen.