Ausschlussfrist
Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw. Dienstganges bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise bzw. des Dienstganges. Die Ausschlussfrist ist keine Verjährungsfrist. Es steht daher nicht im Ermessen der Behörde, einem erst nach Ablauf der Frist gestellten Antrag zu entsprechen. Der Anspruch des bis dahin Berechtigten erlischt mit dem Ende der nicht eingehaltenen Ausschlussfrist. Eine Verlängerung der Frist erfolgt mangels ausdrücklich gesetzlicher Bestimmung nicht.