Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamte, die Richterinnen und Richter, die zu einem Dienstherrn nach § 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) abgeordneten Beamtinnen und Beamte und die in den Landesdienst abgeordneten Richterinnen und Richter (Berechtigte). Im Rahmen der Tarifbestimmungen wird Reisekostenvergütung auch für Beschäftigte gewährt.