Fachliche Themen
Inflationsausgleich Besoldung / Versorgung
Den Beamtinnen und Beamten, den Richterinnen und Richtern, den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sowie den Empfängerinnen und Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) wird einmalig zum Stichtag 09.12.2023 und laufend für die Zeit von Januar 2024 bis Oktober 2024 jeweils ein Inflationsausgleich gewährt.
Die Auszahlung des Inflationsausgleichs erfolgt unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung. Ebenso erfolgt die Zahlung im Hinblick auf mögliche Konkurrenz- und Anrechnungsvorschriften unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
- Anspruchsberechtigter Personenkreis
Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise wird folgendem Personenkreis eine einmalige Sonderzahlung anknüpfend an den Stichtag 09.12.2023 sowie laufende Sonderzahlungen für die Zeit von Januar bis Oktober 2024 (sog. Inflationsausgleich) gewährt:
- Beamtinnen und Beamte
- Richterinnen und Richter
- Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren
- Empfängerinnen und Empfängern von Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag nach den
- §§ 11 bis 26 des LBeamtVG
- Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 27 bis 40 des LBeamtVG
Voraussetzung für den Besoldungsbereich (vorgenannte Fallgruppen 1, 2 und 3) ist,
dass Sie für die Einmalzahlung:
- am 09.12.2023 unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes oder der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare fallen,
- sich am 09.12.2023 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis befunden haben und
- in der Zeit vom 01.08.2023 bis 09.12.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge hatten.
dass Sie für die Monatszahlungen von Januar 2024 bis Oktober 2024:
- an mindestens einem Tag in dem jeweiligen Kalendermonat unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes oder der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare fallen,
- sich an mindestens einem Tag in dem jeweiligen Kalendermonat in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis befunden haben und
- an mindestens einem Tag in dem jeweiligen Kalendermonat Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge hatten.
Voraussetzung für den Versorgungsbereich (vorgenannte Fallgruppen 5 und 6) ist,
dass Sie für die Einmalzahlung:
- am 09.12.2023 laufende Versorgungsbezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBeamtVG beziehen und
- am 09.12.2023 unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Rheinland-Pfalz fallen.
dass Sie für die Monatszahlungen von Januar 2024 bis Oktober 2024:
- im jeweiligen Monat laufende Versorgungsbezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBeamtVG beziehen,
- im jeweiligen Monat unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Rheinland-Pfalz fallen und
- im jeweiligen Monat die Versorgungsbezüge nicht wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften in voller Höhe ruhen.
Anrechnungs- und Konkurrenzvorschriften
Für den Besoldungsbereich:
Die Sonderzahlungen werden jeder oder jedem Berechtigten nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 14 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.
Stehen vergleichbare Leistungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn zu, werden diese auf die Sonderzahlungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis vollständig angerechnet. Die Sonderzahlungen bleiben bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.
Aufgrund der (ggfs. auch rückwirkenden) Prüfung der Anrechnungs- und Konkurrenzvorschriften kann es zu Überzahlungen und Rückforderungen kommen. Die Auszahlung erfolgt diesbezüglich unter Vorbehalt.
Für den Versorgungsbereich:
Die Sonderzahlungen werden den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern jeweils nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit entsprechenden Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn werden die Sonderzahlungen mit der Maßgabe gewährt, dass
- der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf den Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger angerechnet wird,
- beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlungen nach dem Ruhegehalt bemessen und neben dem Ruhegehalt gewährt werden sowie
- im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht.
Die Sonderzahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehalts und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.
Aufgrund der (ggfs. auch rückwirkenden) Prüfung der Anrechnungs- und Konkurrenzvorschriften kann es zu Überzahlungen und Rückforderungen kommen. Die Auszahlung erfolgt diesbezüglich unter Vorbehalt.
Häufig gestellte Fragen
Für den Besoldungsbereich:
Der Inflationsausgleich beträgt bei einem Beschäftigungsumfang von 100 %:
- 1.000,00 € als Einmalzahlung und 50,00 € als Monatszahlungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren
- 1.800,00 € als Einmalzahlung und 120,00 € als Monatszahlungen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter
Wenn Sie eine Teilzeitbeschäftigung (auch Altersteilzeit) wahrnehmen, wird der Inflationsausgleich in dem Verhältnis gekürzt, in dem Ihre Arbeitszeit vermindert wurde. Sie erhalten die Zahlung also arbeitszeitanteilig.
Maßgeblich für die Einmalzahlung ist stets Ihr Beschäftigungsumfang am Stichtag 09.12.2023. Sofern Sie am 09.12.2023 aufgrund einer Beurlaubung keine Bezüge erhalten haben, sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn Ihrer Beurlaubung maßgebend.
Maßgeblich für die Monatszahlungen ist stets Ihr Beschäftigungsumfang am ersten Tag des jeweiligen Monats. Sofern Sie an diesem Tag aufgrund einer Beurlaubung keine Bezüge erhalten haben, sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn Ihrer Beurlaubung maßgebend. Bei Begründung eines Dienstverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats sind die Verhältnisse am Tag der Begründung maßgebend.
Sofern Sie im Laufe eines Monats in ein Dienstverhältnis ein- oder austreten erfolgt keine tageanteilige Berechnung des bzw. Kürzung des Inflationsausgleichs.
Für den Versorgungsbereich:
Der Inflationsausgleich wird:
- als Einmalzahlung in Höhe des Betrages gezahlt, der sich durch Multiplikation des Ausgangsbetrages von 1.800,00 € mit dem maßgebenden Ruhegehaltssatz und ggfs. den maßgebenden Anteilssätzen der Hinterbliebenenversorgung (Witwen und Witwer mit 60 % bzw. 55 %, Vollwaisen mit 20 %, Halbwaisen mit 12 %) und
- als Monatszahlung in Höhe des Betrages gezahlt, der sich durch Multiplikation des Ausgangsbetrages von 120,00 € mit dem maßgebenden Ruhegehaltssatz und ggfs. den maßgebenden Anteilssätzen der Hinterbliebenenversorgung (Witwen und Witwer mit 60 % bzw. 55 %, Vollwaisen mit 20 %, Halbwaisen mit 12 %) ergibt.
Beim Bezug von Mindestversorgung tritt an die Stelle des erdienten Ruhegehaltssatzes der für die Bestimmung des Mindestruhegehalts maßgebende Prozentsatz (60,6 % für die amtsunabhängige Mindestversorgung und 35 % für die amtsabhängige Mindestversorgung).
Sollten Sie die Voraussetzungen zur Auszahlung eines Inflationsausgleichs erfüllen, wird dieser auf Ihrer Bezügemitteilung mit der Lohnart „7IAE“ für die Einmalzahlung und „7IAM“ für die Monatszahlung gekennzeichnet und unter der Rubrik „sonstige Zahlungen / Mitversteuerungen“ aufgeführt. Die jeweilige Höhe des Inflationsausgleichs können Sie Ihrer Bezügemitteilung entnehmen.
Voraussetzung für die Inflationsausgleich-Einmalzahlung ist, dass Sie:
- am 09.12.2023 unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes oder der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare fallen,
- sich am 09.12.2023 in einem aktiven Dienstverhältnis befunden haben und
- in der Zeit vom 01.08.2023 bis 09.12.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge hatten.
Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen nicht gegeben. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Inflationsausgleich-Einmalzahlung besteht daher nicht.
Voraussetzung für die Inflationsausgleich-Einmalzahlung ist, dass Sie:
- am 09.12.2023 unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes oder der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare fallen,
- sich am 09.12.2023 in einem aktiven Dienstverhältnis befunden haben und
- in der Zeit vom 01.08.2023 bis 09.12.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge hatten.
Da Sie am 09.12.2023 ohne Dienstbezüge beurlaubt waren, jedoch in der Zeit vom 01.08.2023 bis 09.12.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge hatten, haben Sie Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleich-Einmalzahlung. Die Höhe richtet sich nach den Verhältnissen am letzten Tag vor Ihrer Beurlaubung.
Beim Bezug von Ruhegehalt wird der jeweilige Ausgangsbetrag in Höhe von 1.800,00 € bzw. 120,00 € mit dem individuellen Ruhegehaltssatz multipliziert. Der sich daraus ergebende Betrag ist der Zahlbetrag (s. Beispiel unten, Sachverhalt 6).
Beim Bezug von Witwengeld wird der jeweilige Ausgangsbetrag in Höhe von 1.800,00 € bzw. 120,00 € mit dem individuellen Ruhegehaltssatz des Versorgungsurhebers sowie mit dem maßgebenden Prozentsatz der Hinterbliebenenversorgung multipliziert. Der sich daraus ergebende Betrag ist der Zahlbetrag (s. Beispiel unten, Sachverhalt 7).
Da die Inflationsausgleich-Monatszahlung neben den Versorgungsbezügen zu gewähren ist, kann sie nur gezahlt werden, wenn grundsätzlich laufend Versorgungsbezüge zustehen und es tatsächlich auch zu einem laufenden Zahlbetrag kommt. Ruhen die Versorgungsbezüge in der Zeit von Januar bis Oktober 2024 wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften in voller Höhe, besteht kein Anspruch auf die Inflationsausgleich-Monatszahlungen.
Die vorgenannte Einschränkung betrifft ausschließlich die Inflationsausgleich-Monatszahlungen. Bei der Inflationsausgleich-Einmalzahlung greift diese Einschränkung nicht, sodass auch bei einem vollständigen Ruhen der Versorgungsbezüge die Inflationsausgleich-Einmalzahlung gewährt werden kann.
Bei der Zahlung des Inflationsausgleichs sind die obenstehenden Anrechnungs- und Konkurrenzvorschriften zu prüfen. Insgesamt wird jeder Versorgungsempfängerin oder jedem Versorgungsempfänger die Inflationsausgleichszahlungen nur einmal gewährt. Beim Bezug von Ruhegehalt und Witwengeld geht die Zahlung neben dem Ruhegehalt der Zahlung neben dem Witwengeld vor. Eine Zahlung neben dem Witwengeld erfolgt somit nicht.
Beispiele
Sachverhalt 1:
- Lehrerin als Beamtin auf Lebenszeit beim Land Rheinland-Pfalz
- ab 01.08.2023: Vollzeitbeschäftigung
Lösung 1:
Die Lehrerin steht am 09.12.2023 und vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz. Aufgrund der Vollzeitbeschäftigung stehen ihr zu:
- Inflationsausgleich-Einmalzahlung in Höhe von 1.800,00 €
- Inflationsausgleich-Monatszahlungen von Januar bis Oktober 2024 in Höhe von 120,00 €
Sachverhalt 2:
- Polizeiinspektoranwärter als Beamter auf Widerruf beim Land Rheinland-Pfalz
- ab 01.07.2023: Vollzeitbeschäftigung
Lösung 2:
Der Polizeiinspektoranwärter steht am 09.12.2023 und vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz. Aufgrund der Vollzeitbeschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf steht ihm zu:
- Inflationsausgleich-Einmalzahlung in Höhe von 1.000,00 €
- Inflationsausgleich-Monatszahlungen von Januar bis Oktober 2024 in Höhe von 50,00 €
Sachverhalt 3:
- Steuerinspektor als Beamter auf Probe beim Land Rheinland-Pfalz
- ab 01.05.2023: Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 28 von 40 Wochenstunden (70 %)
Lösung 3:
Der Steuerinspektor steht am 09.12.2023 und vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz. Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung steht ihm zu:
- Inflationsausgleich-Einmalzahlung in Höhe von 1.260,00 € (1.800,00 € x 70 %)
- Inflationsausgleich-Monatszahlungen von Januar bis Oktober 2024 in Höhe von 84,00 € (120,00 € x 70 %)
Sachverhalt 4:
- Studienrätin als Beamtin auf Lebenszeit beim Land Rheinland-Pfalz
- ab 01.08.2022: Teilzeitbeschäftigung mit 12 von 24 Wochenstunden (50 %)
- ab 15.11.2023: Beurlaubung ohne Bezüge aufgrund des Beginns der Elternzeit
Lösung 4:
Die Studienrätin steht am 09.12.2023 und vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz. Allerdings war sie am 09.12.2023 ohne Bezüge beurlaubt. Da jedoch der Beginn der Beurlaubung im Zeitraum vom 01.08.2023 bis 09.12.2023 liegt, steht ihr die Inflationsausgleich-Einmalzahlung grundsätzlich zu. Zur Ermittlung der Höhe der ihr zustehenden Inflationsausgleich-Einmalzahlung sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung – also am 14.11.2023 – maßgebend. Aufgrund der am 14.11.2023 vorliegenden Teilzeitbeschäftigung steht ihr eine Inflationsausgleich-Einmalzahlung in Höhe von 900,00 € (1.800,00 € x 50 %) zu.
Aufgrund der in der Zeit vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 andauernden Elternzeit stehen ihr die Inflationsausgleich-Monatszahlungen nicht zu.
Sachverhalt 5:
- Justizvollzugssekretärin als Beamtin auf Lebenszeit beim Land Rheinland-Pfalz
- ab 01.04.2022: Teilzeitbeschäftigung mit 20 von 40 Wochenstunden (50 %)
- ab 01.05.2023: Beurlaubung ohne Bezüge aufgrund des Beginns der Elternzeit
Lösung 5:
Die Justizvollzugssekretärin steht am 09.12.2023 und vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz. Allerdings war sie ab 01.05.2023 ohne Bezüge beurlaubt. Der Beginn der Beurlaubung lag somit vor dem 01.08.2023, sodass weder ein Anspruch auf die Inflationsausgleich-Einmalzahlung noch auf die Inflationsausgleich-Monatszahlungen besteht.
Sachverhalt 6:
- Amtsrat als Beamter auf Lebenszeit beim Land Rheinland-Pfalz
- ab 01.04.2009: Vollzeitbeschäftigung
- ab 01.12.2023: Eintritt in den Ruhestand, Ruhegehaltssatz 68,52 %
Lösung 6:
Der Amtsrat steht am 09.12.2023 nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz und fällt somit nicht unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes. Vielmehr fällt er als Empfänger von Ruhegehalt ab dem 01.12.2023 unter den Geltungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Die Zahlung der Inflationsprämie richtet sich daher ausschließlich nach den Vorschriften für Versorgungsberechtigte. Ihm steht daher zu:
- Inflationsausgleich-Einmalzahlung in Höhe von 1.233,36 € (1.800,00 € x 68,52 %)
- Inflationsausgleich-Monatszahlungen von Januar bis Oktober 2024 in Höhe von 82,22 € (120,00 € x 68,52 %)
Sachverhalt 7:
- Empfängerin von Witwengeld ab 01.01.2023
- Ruhegehaltssatz des Versorgungsurhebers 58,70 %
- Anteilssatz des Witwengeldes 55 %
- Die Witwe bezieht neben dem Witwengeld keine weiteren Einkünfte/Bezüge
Lösung 7:
Die Witwe bezieht am 09.12.2023 und vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 laufendes Witwengeld. Ihr stehen daher folgende Inflationsausgleichszahlungen zu:
- Inflationsausgleich-Einmalzahlung in Höhe von 581,13 € (1.800,00 € x 58,70 % x 55 %)
- Inflationsausgleich-Monatszahlungen von Januar bis Oktober 2024 in Höhe von 38,74 € (120,00 € x 58,70 % x 55 %)
Sachverhalt 8:
- Empfängerin von Witwengeld ab 01.01.2023
- Ruhegehaltssatz des Versorgungsurhebers 58,70 %
- Anteilssatz des Witwengeldes 55 %
- Die Witwe bezieht neben dem Witwengeld noch Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis beim Land RLP und erhält eine hieraus eine Inflationsausgleich-Einmalzahlung in Höhe von 400,00 € und Inflationsausgleich-Monatszahlungen in Höhe von je 26,67 €
Lösung 8:
Die Witwe bezieht am 09.12.2023 und vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 laufendes Witwengeld. Ihr stehen daher folgende Inflationsausgleichszahlungen zu:
- Inflationsausgleich-Einmalzahlung in Höhe von 181,13 € (1.800,00 € x 58,70 % x 55 % - 400,00 € aus dem Arbeitsverhältnis)
Inflationsausgleich-Monatszahlungen von Januar bis Oktober 2024 in Höhe von 12,07 € (120,00 € x 58,70 % x 55 % - 26,67 € aus dem Arbeitsverhältnis)