Fachliche Themen

Corona-Sonderzahlung

Den Beamtinnen und Beamten sowie den Richterinnen und Richtern des Landes Rheinland-Pfalz wird einmalig eine Corona-Sonderzahlung ausgezahlt.

Die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung steht unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie wird folgendem Personenkreis eine einmalige Sonderzahlung (sog. Corona-Sonderzahlung) gewährt:

  • Beamtinnen und Beamten
  • Richterinnen und Richtern

Voraussetzung hierfür ist, dass Sie:

  • am 29.11.2021 unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz fallen,
  • sich am 29.11.2021 in einem aktiven Dienstverhältnis befunden haben und
  • in der Zeit vom 01.01.2021 bis 29.11.2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge hatten.

Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gilt Entsprechendes.

 

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Corona-Sonderzahlung?

Die Corona-Sonderzahlung beträgt bei einem Beschäftigungsumfang von 100 % einmalig:

  • 650 € für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
  • 1.300 € für die übrigen Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter

Wenn Sie eine Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen, wird die Corona-Sonderzahlung in dem Verhältnis gekürzt, in dem Ihre Arbeitszeit vermindert wurde. Sie erhalten die Zahlung also arbeitszeitanteilig.
Maßgeblich ist stets Ihr Beschäftigungsumfang am Stichtag 29.11.2021.

Sofern Sie am 29.11.2021 aufgrund einer Beurlaubung keine Bezüge erhalten haben, sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn Ihrer Beurlaubung maßgebend, sofern dieser Tag in dem Zeitraum vom 01.01.2021 bis 29.11.2021 gelegen hat.

Woran erkenne ich, ob mir eine Corona-Sonderzahlung ausgezahlt wurde?

Sollten Sie die Voraussetzungen zur Auszahlung einer Corona-Sonderzahlung erfüllen, wird diese auf Ihrer Bezügemitteilung mit der Lohnart „7COR“ gekennzeichnet und unter der Rubrik „sonstige Zahlungen / Mitversteuerungen“ aufgeführt. Die jeweilige Höhe der Corona-Sonderzahlung können Sie Ihrer Bezügemitteilung entnehmen.

Ich beziehe ein Ruhegehalt, Witwengeld bzw. Waisengeld. Warum habe ich keine Corona-Sonderzahlung erhalten?

Die Corona-Sonderzahlung wird lediglich an verbeamtete Personen bzw. Richterinnen und Richter gewährt, welche am Stichtag 29.11.2021 in einem aktiven Dienstverhältnis gestanden haben. Sofern Sie am 29.11.2021 bereits im Ruhestand waren, steht Ihnen keine Corona-Sonderzahlung zu. Ebenso steht die Corona-Sonderzahlung Ihnen nicht zu, wenn Sie ein Witwengeld oder ein Waisengeld beziehen.

Ich war am 29.11.2021 ohne Bezüge beurlaubt (z.B. Elternzeit). Wieso habe ich keine Corona-Sonderzahlung erhalten?

Voraussetzung für die Zahlung der Corona-Sonderzahlung ist, dass Sie:

  1. am 29.11.2021 unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz fallen,
  2. sich am 29.11.2021 in einem aktiven Dienstverhältnis befunden haben und
  3. in der Zeit vom 01.01.2021 bis 29.11.2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge hatten.

Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen nicht gegeben. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Corona-Sonderzahlung besteht daher nicht.

Ich war am 29.11.2021 ohne Bezüge beurlaubt (z.B. Elternzeit). Wieso habe ich dennoch eine Corona-Sonderzahlung erhalten?

Voraussetzung für die Zahlung der Corona-Sonderzahlung ist, dass Sie:

  1. am 29.11.2021 unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz fallen,
  2. sich am 29.11.2021 in einem aktiven Dienstverhältnis befunden haben und
  3. in der Zeit vom 01.01.2021 bis 29.11.2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge hatten.

Da Sie am 29.11.2021 ohne Dienstbezüge beurlaubt waren, richtet sich die Höhe Ihrer Corona-Sonderzahlung nach den Verhältnissen am letzten Tag vor Ihrer Beurlaubung, sofern dieser Kalendertag im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 29.11.2021 liegt.

Beispiele

Sachverhalt 1:

  • Lehrerin als Beamtin auf Lebenszeit beim Land Rheinland-Pfalz
  • ab 01.08.2021: Vollzeitbeschäftigung

Lösung 1:
Die Lehrerin steht am 29.11.2021 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz. Aufgrund der Vollzeitbeschäftigung steht ihr eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 € zu.

Sachverhalt 2:

  1. Steuerinspektor als Beamter auf Probe beim Land Rheinland-Pfalz
  2. ab 01.05.2021: Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 28 von 40 Wochenstunden (70 %)

Lösung 2:

Der Steuerinspektor steht am 29.11.2021 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz. Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung steht ihm eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 910 € (= 1.300 € x 70 %) zu.

Sachverhalt 3:

  • Studienrätin als Beamtin auf Lebenszeit beim Land Rheinland-Pfalz
  • ab 01.08.2020: Teilzeitbeschäftigung mit 12 von 24 Wochenstunden (50 %)
  • ab 15.11.2021: Beurlaubung ohne Bezüge aufgrund des Beginns der Elternzeit

Lösung 3:

Die Studienrätin steht am 29.11.2021 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz. Allerdings war sie am 29.11.2021 ohne Bezüge beurlaubt. Da jedoch der Beginn der Beurlaubung im Kalenderjahr 2021 liegt, steht ihr die Corona-Sonderzahlung grundsätzlich zu. Zur Ermittlung der Höhe der ihr zustehenden Corona-Sonderzahlung sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung – also am 14.11.2021 – maßgebend. Aufgrund der am 14.11.2021 vorliegenden Teilzeitbeschäftigung steht ihr eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 650 € (= 1.300 € x 50 %) zu.

Sachverhalt 4:

  • Justizvollzugssekretärin als Beamtin auf Lebenszeit beim Land Rheinland-Pfalz
  • ab 01.04.2019: Teilzeitbeschäftigung mit 20 von 40 Wochenstunden (50 %)
  • ab 01.12.2020: Beurlaubung ohne Bezüge aufgrund des Beginns der Elternzeit

Lösung 4:

Die Justizvollzugssekretärin steht am 29.11.2021 in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz. Allerdings war sie am 29.11.2021 ohne Bezüge beurlaubt. Der Beginn der Beurlaubung erfolgte im Kalenderjahr 2020. An keinem Tag im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 29.11.2021 bestand daher ein Anspruch auf Auszahlung ihrer Bezüge. Die Justizvollzugssekretärin hat daher keinen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung.