Unfall, Dienstunfall, Schul-/Kindergartenunfall
Unfallbedingte Aufwendungen
Bei der Geltendmachung von Aufwendungen, die durch einen eigen- oder fremdverschuldeten Unfall entstanden sind, nutzen Sie bitte immer den vierseitigen Beihilfeantrag und füllen dort die Ziffer 10 aus. Fügen Sie dem Antrag bitte bei allen Unfällen (also nicht nur bei Verkehrsunfällen, sondern auch bei anderen schädigenden Ereignissen wie zum Beispiel einem Treppensturz o.Ä.) eine Unfallschilderung bei, die folgende Angaben enthalten sollte:
- Ort und Datum des Ereignisses,
- den Unfallhergang,
- bei polizeilicher Aufnahme auch das Aktenzeichen,
- bei fremdverschuldeten Unfällen: Angaben über eine eventuell schadenersatzpflichtige Person und - sofern bekannt - über die Versicherung der unfallverursachenden Person.
Grund hierfür ist, dass die Beihilfestelle die Geltendmachung eines eventuell bestehenden Schadenersatzanspruchs (siehe: Schadensersatzanspruch) gegenüber der schädigenden Person bzw. deren Versicherung prüfen muss.
Handelt es sich um einen Dienstunfall oder einen Arbeitsunfall, sind die Kosten jedoch nicht bei der Beihilfestelle geltend zu machen. Die Aufwendungen können über die Beschäftigungsdienststelle bei der personalverwaltenden Dienststelle geltend gemacht werden. Ihre Beschäftigungsdienststelle gibt Ihnen auch Auskünfte zum weiteren Verfahren und zu evtl. erforderlichen Antragsunterlagen.
Bei Arbeitsunfällen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen ist deren gesetzliche Unfallversicherung zuständig.
Bei einem Kindergarten- oder Schulunfall (auch bei Hochschulbesuchen) ist grundsätzlich der gesetzliche Unfallversicherungsträger (Unfallkasse Rheinland-Pfalz) für die Erstattung zuständig. Die Unfallkasse leistet jedoch nur, wenn die Versorgung von einem zugelassenen Unfallarzt (auch als „Durchgangsarzt“ bezeichnet) im Rahmen der mit dem Unfallversicherungsträger geltenden Regelungen erbracht wurde. Zu einer Rechnungsstellung gegenüber der behandelten Person bzw. deren gesetzliche Vertreterin/gesetzlichen Vertreter kommt es dann nicht. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Unfallkasse und dem Unfallarzt. Deshalb ist es wichtig, dass die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt auf das Ereignis „Schulunfall“ oder „Kindergartenunfall“ hingewiesen wird.