Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigungen sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Die Zeiten der Altersteilzeit nach den §§ 80e und f Landesbeamtengesetz (LBG) bzw. ab dem 01.01.2012 nach den §§ 75a und b LBG sind in dem tatsächlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig.
Die Zeit der Altersteilzeit nach § 80b LBG wird zu 9/10 der Arbeitszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
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