Schwangerschaftsabbruch
Die Aufwendungen für die ärztlichen Leistungen anlässlich eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs sind im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Dies gilt auch für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft.