Psychotherapie
In welchen Fällen sind Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen beihilfefähig und in welchen Fällen nicht?
Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund der Stellungnahme eines Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Nicht beihilfefähig sind
- gleichzeitige Behandlungen der psychosomatischen Grundversorgung, der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie sowie der Verhaltenstherapie
- der in Anlage 2 Nr. 1 zur BVO aufgeführten Behandlungsverfahren.