Mutterschutz
Ich bin schwanger, was muss ich tun?
Bitte teilen Sie Ihrer Personaldienststelle Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mit. Sie wird Sie über die Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz informieren
Was sind Beschäftigungsverbote?
Grundsätzlich unterscheidet das Mutterschutzgesetz zwischen:
- dem generellen oder individuellen Beschäftigungsverbot (vor Eintritt der Mutterschutzfrist) und
- der Mutterschutzfrist
Generelles Beschäftigungsverbot
Die Arbeitnehmerin darf nicht mit Arbeiten betraut werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen in Form von gesundheitsgefährdenden Einflüssen ausgesetzt ist. Dies hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen festzustellen (Gefährdungsbeurteilung).
Individuelles Beschäftigungsverbot
Ist das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet, darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nicht beschäftigen. Voraussetzung ist hier ein entsprechendes ärztliches Zeugnis.
Mutterschutzfrist
Die Mutterschutzfrist beträgt grundsätzlich 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Während der Mutterschutzfrist dürfen Sie grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Ausnahme
Sie können bis zur Entbindung weiterarbeiten, wenn Sie dies ausdrücklich gegenüber Ihrer Dienststelle erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Erhalte ich Bezüge während der Beschäftigungsverbote?
Während des generellen oder individuellen Beschäftigungsverbots
Eine Arbeitnehmerin, die aufgrund eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.
Während der Mutterschutzfrist
Sofern Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten Sie für die Zeit der Schutzfristen und den Entbindungstag Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt 13 Euro für den Kalendertag.
Sind Sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, wird ein reduziertes Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt Bonn gezahlt.
Zur Beantragung des Mutterschaftsgeldes wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse bzw. an das Bundesversicherungsamt.
Vom Arbeitgeber wird zusätzlich ein Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt.
Weitere wichtige Informationen:
Merkblatt Leistungen des Arbeitgebers nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)