Krankenpflege, häusliche
Die häusliche (auch außerhalb des eigenen Haushalts erbrachte) Krankenpflege umfasst
• Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,
• verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,
• ambulante psychiatrische Krankenpflege,
• ambulante Palliativversorgung,
• Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen.
Aufwendungen für eine nach ärztlicher oder psychotherapeutischer Bescheinigung notwendige häusliche Krankenpflege sind bis zur Höhe der von den gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen anerkannten Kosten beihilfefähig.
Dies gilt nicht, wenn die häusliche Krankenpflege durch die Ehegattin/den Ehegatten, die Lebenspartnerin/den Lebenspartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person durchgeführt wird. In diesen Fällen sind beihilfefähig nur
• die Fahrtkosten der pflegenden Person im Rahmen des § 30 Absatz 3 Beihilfenverordnung
• eine für die Pflege gezahlte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen. Eine an die Ehegattin/den Ehegatten, die Lebenspartnerin/den Lebenspartner oder die Eltern der pflegebedürftigen Person gezahlte Vergütung ist nicht beihilfefähig.
Wenn die häusliche Krankenpflege in Fällen einer schweren Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit (zum Beispiel nach einer Krankenhausbehandlung oder einer ambulanten Operation) nicht ausreicht, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vorliegt. Ist die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege erbracht wird, zugleich der ständige Wohnsitz der gepflegten Person, sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten nicht beihilfefähig.