Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz
Das neue Pflegezeitgesetz – Auswirkungen in den Bereichen des TV-L und TVÜ-L
Am 01.07.2008 ist das neue Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es, Arbeitnehmern (Beschäftigten) durch Freistellung von der Arbeit die Möglichkeit zu geben, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu fördern.
Die wesentlichen Regelungen
Die Pflegzeitregelungen bestehen aus 2 Säulen; zum einen die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ und zum anderen die „Pflegezeit“.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderungen
Beschäftigte haben das Recht, der Arbeit bis zu 10 Tagen fernzubleiben, wenn es erforderlich ist, einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Zur Entgeltfortzahlung wird in § 7 Abs. 3 PflegeZG deklaratorisch feststellend gesagt, dass der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nur dann verpflichtet ist, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt. Im TV-L sind die Tatbestände für eine bezahlte Arbeitsbefreiung abschließend geregelt. Im vorliegenden Zusammenhang kann Entgeltfortzahlung nur für einen Tag im Kalenderjahr bei schwerer Erkrankung (wozu auch die Pflegebedürftigkeit zählt) eines im Haushalt lebenden Angehörigen beansprucht werden.
Bei Auszubildenden, die kurzzeitig zur Pflege freizustellen sind, besteht Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Pflegezeit
Beschäftigte haben Anspruch auf Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung von bis zu 6 Monaten, wobei sie zwischen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung wählen können.
Bei der vollständigen Freistellung besteht keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Der Beschäftigte hat allenfalls Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Das für die Elternzeit bestehende tarifliche Privileg bei der Verminderung der Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 4 Satz 2 TV-L) gilt für die Pflegezeit nicht.
Bei einer teilweisen Freistellung sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehalten, den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren. Die Entgeltzahlung ist in diesem Fall vergleichbar mit der Entgeltzahlung bei einer Teilzeitbeschäftigung.