Familienzuschlag
Für die Zahlung des Familienzuschlags finden gem. § 50 Abs. 1 BeamtVG die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschied zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Versorgungsbezug gezahlt. Den für Sie maßgeblichen Betrag entnehmen Sie bitte der Mitteilung über Versorgungsbezüge.
Weitere wichtige Themen
Neustrukturierung des Familienzuschlags sowie Ausgleichszulage ab dem 01.01.2012