Elektronische Lohnsteuerkarte
Welche Regelungen gelten für den Lohnsteuerabzug ab 2013?
Das Landesamt für Finanzen - LfF – wendet seit dem 01.01.2013 das elektronische Verfahren ELStAM (ELStAM für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“) an. Das bedeutet, dass für Ihren Lohnsteuerabzug ab diesem Zeitpunkt die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten (wie Steuerklasse, Freibeträge und Religion, also die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren) zugrunde gelegt und in Ihren Bezügeabrechnungen (Entgeltnachweis) ausgewiesen werden. Um Ihre Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bei der Finanzverwaltung abrufen zu können, benötigt das LfF Ihre steuerliche Identifikationsnummer. Wenn der Abruf der ELStAM-Daten mangels der steuerlichen Identifikationsnummer nicht erfolgen kann, erfolgt die Einbehaltung der steuerlichen Abzüge nach der ungünstigsten Steuerklasse.
Was passiert, wenn sich nichts geändert hat?
Die gespeicherten Steuerdaten behalten auch für die Folgezeit ihre Gültigkeit, sofern sich die persönlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Dann müssen Sie nichts weiter veranlassen. Der Arbeitgeber wird dann auf Basis dieser Verhältnisse den Lohnsteuerabzug vornehmen. Bzgl. der Aktualität Ihrer beim Finanzamt gespeicherten Daten können Sie sich beim Ihrem zuständigen Finanzamt erkundigen.
Was ist zu tun, wenn die gespeicherten Daten nicht mehr aktuell sind?
Stimmen die gespeicherten Daten nicht mehr, weil sich z.B. die persönlichen Verhältnisse geändert haben (z.B. zu günstige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Wenn Sie Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z.B. die Steuerklasse oder die Freibeträge, ändern möchten, stellen Sie bitte einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Finanzamt. Insbesondere steuerliche Frei- und Hinzurechnungsbeträge gelten grundsätzlich für ein Kalenderjahr. Daher müssen Sie diese für die einzelnen Kalenderjahre neu bei Ihrem Finanzamt beantragen.
Werden möglicherweise bei der Finanzverwaltung falsche ELStAM-Daten abgerufen, ist als Grundlage für den Lohnsteuerabzug eine Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (erhältlich bei dem für Sie zuständigen Finanzamt) vorzulegen, damit eine korrekte Einbehaltung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erfolgen kann.
Dem Bürger entstehen keine Nachteile.
Sofern z.B. in 2013 ein unzutreffender Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist, kann dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2013 korrigiert werden. Mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2013 wird dann der zutreffende Steuerbetrag errechnet und ggf. zuviel einbehaltene Lohnsteuer erstattet.