Anwärterbezüge
Die Anwärterbezüge bestehen aus einem Anwärtergrundbetrag und ggf. Anwärtersonderzuschlag. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetzlich besonders bestimmt ist.
Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag?
Die Höhe des Anwärtergrundbetrages ist abhängig von dem Eingangsamt der Laufbahn, die Sie anstreben. Die Höhe des Anwärtergrundbetrages entnehmen Sie den Besoldungstabellen für Beamte.
Welche Zulagen bekomme ich?
Als Anwärterin/Anwärter haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Zulagen.
Ausnahmen:
In bestimmten Laufbahnen, z.B. Justizvollzugsbereich, Polizei kann ein Anspruch gegeben sein. Die für die von Ihnen gewählte Laufbahn zuständige Personaldienststelle gibt Auskunft darüber, ob in der von Ihnen gewählten Laufbahn ein Anspruch auf Zulagen gegeben ist.
Wann erhalte ich den Anwärtersonderzuschlag?
Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Die für die von Ihnen gewählte Laufbahn zuständige Personaldienststelle gibt Auskunft darüber, ob in der von Ihnen gewählten Laufbahn ein Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge vorgesehen ist.
Werden die Anwärterbezüge unter Auflagen gewährt?
Anwärter/innen, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Entscheidung trifft die für die von Ihnen gewählte Laufbahn zuständige Personaldienststelle. Bei Fragen dazu setzen Sie sich bitte mit dieser in Verbindung.
Wann werden meine Anwärterbezüge gekürzt?
Die Anwärterbezüge können gekürzt werden, wenn Sie die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden haben oder sich Ihre Ausbildung aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund verzögert. Die Entscheidung trifft Ihre zuständige Personaldienststelle. Bei Fragen dazu setzen Sie sich bitte mit dieser in Verbindung.