Altersteilzeit
Altersteilzeit gem. § 80 e und f Landesbeamtengesetz (LBG)
- Beginn der Altersteilzeit ab 01.08.2007 -
Die in der Altersteilzeit gem. § 80 e und f LBG verbrachten Dienstzeiten sind in dem tatsächlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig.
Vollbeschäftigung vor Beginn der Altersteilzeit im Block-/Teilzeitmodell
Der gesamte Zeitraum der Altersteilzeit ist im Umfang von 1/2 ruhegehaltfähig.
Teilzeitbeschäftigung vor Beginn der Altersteilzeit im Block-/Teilzeitmodell
Der gesamte Zeitraum der Altersteilzeit ist im Umfang der Hälfte der Teilzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig.
Bsp.:
Umfang der Teilzeit = 20/27
ruhegehaltfähig = 1/2 = 10/27
Altersteilzeit gem. § 80 b Landesbeamtengesetz
- Beginn der Altersteilzeit vor dem 01.11.2006 -
Die Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. Sie wird zu neun Zehntel Ihrer Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.
Für die Berechnung der Versorgungsbezüge werden später die Bezüge zugrunde gelegt, die Ihnen bei einer Vollbeschäftigung zugestanden hätten.
Richterinnen und Richter konnte eine Altersteilzeit bewilligt werden, wenn diese vor dem 01.11.2006 begonnen hat (§ 86 Abs. 4 Landesrichtergesetz - LRiG). Nach diesem Stichtag ist für diesen Personenkreis die Inanspruchnahme von Altersteilzeit gem. § 10 LRiG erst wieder ab 01.07.2008 möglich.
Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt "Info - Altersteilzeit" (Vordruck-Nr.: LFF12_BEZ022).