Fachliche Themen
Bezügeanpassung 01.01.2012
Aufgrund des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung werden die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Rheinland-Pfalz im Jahr 2012 erhöht.
Nähere Informationen hierzu und zu weiteren mit dem Gesetz verbundenen Änderungen bitte ich der nachstehenden Info zu entnehmen.
Häufig gestellte Fragen
Was ändert sich durch das 1. DRAendG ab dem 01.01.2012 hinsichtlich der Höhe meiner Bezüge?
Die Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger werden grundsätzlich ab dem 01.01.2012 linear um 1,0% erhöht.
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt dies entsprechend.
Gilt die Erhöhung der Bezüge für alle Besoldungsgruppen?
Grundsätzlich sind im Rahmen der prozentualen Erhöhung alle Besoldungsgruppen angesprochen.
Ausnahme:
Bei den nachstehenden Besoldungsgruppen werden die Bezüge erst ab dem 01.07.2012 linear um 1,0 v.H. angepasst:
- sämtliche Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B,
- Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R,
- Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C,
- Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W.
Welche Änderungen gibt es in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8?
Neben der linearen Erhöhung werden die Grundgehaltssätze den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 um einen Betrag von 17,00 Euro erhöht.
Ich bin Anwärter. Welche Änderungen gibt es bei meiner Besoldung?
Anwärterinnen und Anwärter erhalten ab dem 01.03.2015 - bezogen auf die Werte mit Stand 31.12.2014 - eine Erhöhung des Grundbetrages um 30,00 EUR.
Ich bin Gerichtsvollzieher. Welche Änderungen gibt es bei meinen Bezügen?
Der in das Grundgehalt eingearbeitete Sockelbetrag in Höhe von 17,- € fließt in die Berechnung der Erhöhungsbeträge für Gerichtsvollzieher ein.
Ändert sich im Beihilferecht der Beitrag für Wahlleistungen?
Ja.
Ab dem 01.01.2012 wird der monatliche Eigenanteil Beihilfeberechtigter an Kosten für Wahlleistungen im Falle stationärer Behandlung im Krankenhaus von derzeit 13,-- Euro auf 26,-- Euro verdoppelt.
Ich bin Versorgungsempfänger und erhalte einen Festbezug. Welche Änderungen ergeben sich für mich?
Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung zugrunde liegt, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.07.1997 eingetreten ist, werden um 0,9 v.H. erhöht. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene eines vor dem 01.07.1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.
Stimmt es, dass das sog. „Pensionistenprivileg“ entfällt und somit die Versorgungsbezüge eher einer Kürzung wegen Versorgungsausgleich unterliegen?
Ja.
Die Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand (§ 2 d Nr. 1 Satz 1 BeamtVGErgG RP). Das sog. "Pensionistenprivileg" ist somit entfallen.
Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist der festgesetzte Betrag bei allgemeinen Erhöhungen der Versorgungsbezüge - rückwirkend vom letzten Tag der Ehezeit - anzupassen.
Was ändert sich ab dem 01.01.2012 bei meiner vermögenswirksam Anlage?
Ab 01.01.2012 finden für Beamte und Richter des Landes Rheinland-Pfalz die für die Gewährung der gesetzlichen vermögenswirksamen Leistungen maßgeblichen Bestimmungen keine Anwendung mehr (Art. 6 Nr. 2 des 1DRÄndG).
Dies bedeutet, dass grundsätzlich ab 01.01.2012 die gesetzlichen vermögenswirksamen Leistungen (Arbeitgeberanteil von 6,65 € bzw. 13,29 €) nicht mehr gewährt werden.
Gibt es eine Übergangsregelung, die ein Weiterzahlen der vermögenswirksamen Leistungen vorsieht?
Ja.
Art. 16 des 1DRÄndG sieht wie folgt eine Übergangsregelung zu den vermögenswirksamen Leistungen vor:
Beamten und Richtern,
- denen für den Kalendermonat Dezember 2011 vermögenswirksame Leistungen nach dem "Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit"
- aufgrund eines vor dem 01.01.2012 abgeschlossenen Vermögensbildungsvertrages gewährt wurden,
erhalten den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen während der Laufzeit des Vertrages fort, längstens jedoch bis zum 31.12.2012.
In laufenden Besoldungsfällen werden somit auf bestehende Verträge die vermögenswirksamen Leistungen bis längstens 31.12.2012 fortgewährt.
Was geschieht mit auslaufenden Vermögensbildungsverträgen?
Laufen Vermögensbildungsverträge im Verlauf des Jahres 2012 aus, entfallen die vermögenswirksamen Leistungen entsprechend früher.
Dies gilt auch dann, wenn im Jahr 2012 nach Ablauf eines bestehenden Vermögensbildungsvertrages ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, da für ab 01.01.2012 abgeschlossene Vermögensbildungsverträge keine vermögenswirksamen Leistungen mehr zustehen.
Was geschieht mit neu abgeschlossenen Vermögensbildungsanträgen?
Für ab Januar 2012 eingehende Vermögensbildungsanträge können bei Verträgen, die vor dem 01.01.2012 geschlossen wurden, keine vermögenswirksamer Leistungen mehr gewährt werden.
Bei mit Wirkung ab 01.01.2012 neu aufzunehmenden Besoldungsfällen dürfen bei Anträgen auf vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge grundsätzlich keine vermögenswirksamen Leistungen mehr gewährt werden.
Ausnahme: Den Zahlungsempfängern wurden für den Kalendermonat Dezember 2011 im Rahmen eines vorherigen Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnisses vermögenswirksame Leistungen aufgrund eines vor dem 01.01.2012 abgeschlossenen Vermögensbildungsvertrages gewährt (nach dem "Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit"). Beispiel: Versetzung aus einem anderen Bundesland.
Habe ich auch ab dem 01.01.2013 die Möglichkeit, Teile meiner Besoldung vermögenswirksam anzulegen?
Ja.
Ungeachtet dessen, dass die vermögenswirksamen Leistungen spätestens ab dem 01.01.2013 wegfallen, haben Sie auch darüber hinaus weiterhin die Möglichkeit Teile der Besoldung nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz vermögenswirksam anzulegen, um so den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage zu erlangen.
In welchen Besoldungsgruppen ändert sich die Verweildauer in den Grundgehaltsstufen?
Mit Wirkung ab 01.01.2012 verlängert sich für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 die Verweildauer in der Grundgehaltsstufe 11 von vier auf fünf Jahre.
Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die bereits vor dem 01.01.2012 das Grundgehalt nach Stufe 12 bezogen haben.