Fachliche Themen
Bezügeanpassung 01.01.2015
Erhöhung von Bezügen aufgrund des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung.
Häufig gestellte Fragen
Was ändert sich ab dem 01.01.2015 hinsichtlich der Höhe meiner Bezüge?
Die Bezüge der nachstehenden Besoldungsgruppen werden ab dem 01.01.2015 linear um 1,0% erhöht.
- sämtliche Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
- Besoldungsgruppen R1 und R2 der Besoldungsordnung R,
- Besoldungsgruppe C1 bis C3 der Besoldungsordnung C,
- Besoldungsgruppe W1 und W2 der Besoldungsorndung W.
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt dies entsprechend.
Gilt die Erhöhung der Bezüge für alle Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger?
Nein. Von der Bezügeanpassung sind die nachstehenden Besoldungsgruppen betroffen.
- sämtliche Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A,
- Besoldungsgruppen R1 und R2 der Besoldungsordnung R,
- Besoldungsgruppe C1 bis C3 der Besoldungordnung C,
- Besoldungsgruppe W1 und W2 der Besoldungsordnung W.
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt dies entsprechend.
Ich bin Anwärter. Welche Änderungen gibt es bei meiner Besoldung?
Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab dem 01.01.2015 linear um 1,0%.
Meine Bezüge haben sich zeitgleich durch die lineare Anpassung sowie auf Grund einer Beförderung erhöht. Wie stellt sich die Abschmelzung meiner Ausgleichszulage zum Familienzuschlag dar?
Zunächst ist zu ermitteln, in welcher Höhe der Erhöhungsbetrag auf die lineare Anpassung, danach in welcher Höhe er auf die sonstige Erhöhung zurückzuführen ist.
Soweit der Erhöhungsbetrag auf der linearen Anpassung beruht, ist er zur Hälfte, soweit er auf die sonstige Erhöhung beruht, ist er in voller Höhe zum Abschmelzen der Ausgleichszulage heranzuziehen.
Welche Auswirkung hat die lineare Anpassung auf eine ggf. noch vorhandene Ausgleichszulage zum Familienzuschlag?
Auf Grund der Neustrukturierung des Familienzuschlags ab dem 01.01.2012 wurde ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage geregelt.
Die Ausgleichszulage vermindert sich bis zum vollständigen Abschmelzen
- bei jeder linearen Anpassung jeweils um die Hälfte des Erhöhungsbetrags,
die lineare Anpassung zum 01.01.2015 führt somit zum Abbau einer noch bestehenden Ausgleichszulage - bei sonstigen Erhöhungen, mit Ausnahme einer Änderung der Stufe des Familienzuschlags, in Höhe des vollen Erhöhungsbetrages.
Die lineare Erhöhung des personenstands- und kinderbezogenen Familienzuschlages (Stufe 1 und Stufe 2 ff) zum 01.01.2015 ist ebenfalls beim Abschmelzungsprozess zu berücksichtigen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sinngemäß.