Zahnbehandlung
Kosten für Zahnbehandlung und -ersatz bedürfen keiner vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit.
Aufwendungen für Heil- und Kostenpläne bei zahnärztlicher Behandlung sind mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 3 GOZ (= auf Verlangen) erstellten Heil- und Kostenpläne beihilfefähig.
Die zahnärztlichen Honorare sind, soweit sie als angemessen anzusehen sind, beihilfefähig.
Zur Beihilfefähigkeit bestimmter zahnärztlicher Gebühren wird auf die Ausführungen unter „Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen“ zur GOZ (Ergänzender Hinweis zur GOZ) verwiesen.
Leistungen des Zahnarztes, die auf Verlangen erbracht werden (und somit über das medizinisch notwendige Maß hinausgehen), sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Die nach § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte berechneten Auslagen für zahntechnische Leistungen sind zu 60 v.H. beihilfefähig.
Beispiel
Leistung | Betrag |
---|---|
Behandlungskosten Zahnarzt | 4.000,00 EUR |
Material- und Laborkosten | 1.000,00 EUR |
Gesamt Rechnungsbetrag | 5.000,00 EUR |
Berechnung
Leistung | Betrag |
---|---|
Behandlungskosten Zahnarzt (sofern in voller Höhe beihilfefähig) | 4.000,00 EUR |
60% der Material und Laborkosten | 600,00 EUR |
Beihilfefähig | 4.600,00 EUR |
x Beihilfebemessungssatz (hier 50 v.H.) | 2.300,00 EUR |
Beihilfe | 2.300,00 EUR |
Aufwendungen für implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig.
Erläuterungen zur Implantatversorgung erhalten Sie im Info/Merkblatt „Zahnärztliche Implantatversorgung“ Klicken Sie bitte hier.
Fragebogen Implantatversorgung
Professionelle Zahnreinigung (PZR)
Eine Professionelle Zahnreinigung (PZR) ist je Zahn nach der Nummer 1040 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechenbar und beihilfefähig.
Die Verbrauchsmaterialien sind mit den Gebühren abgegolten.
In einer separaten Sitzung nach erfolgter PZR ist als Kontrolle die Nummer 4060 GOZ berechenbar und beihilfefähig. Sie beinhaltet auch die Nachreinigung einschließlich des Polierens je Zahn, Implantat oder Brückenglied.
Taschensterilisation mit Laser – photodynamische Laserbehandlung
Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 8 Absatz 1 BVO).
Bei einer Taschensterilisation mittels Laser handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Aufwendungen für eine (photodynamische) Laserbehandlung in der Parodontologie sind daher vollständig von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (§ 8 Absatz 7 Nummer 1 BVO in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1).