Zahnärztliche Leistungen, Angemessenheit
Aufwendungen für medizinisch notwendige zahnärztliche Leistungen sind im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beihilfefähig. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt die Behandlerin/der Behandler die Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der erbrachten Leistung sowie die Umstände bei deren Ausführung. Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden.
Der Schwellenwert beträgt für Leistungen nach der GOZ das 2,3-Fache des einfachen Gebührensatzes.
Sind Leistungen des Zahnarztes/ der Zahnärztin nicht im Leistungsverzeichnis der GOZ abgebildet und kann er/sie auch keine dort vorhandene Gebührenziffer analog abrechnen, besteht die Möglichkeit, Gebührenziffern aus bestimmten Abschnitten der Gebührenordnung für Ärzte nach den dort gültigen Bestimmungen abzurechnen. Der Schwellenwert beträgt für Leistungen nach der GOÄ – je nach Leistung – das 2,3-Fache, 1,8-Fache oder 1,15-Fache des einfachen Gebührensatzes.
Hiervon unberührt bleibt für bestimmte Leistungen die Möglichkeit für Behandler/-in und Patient/in, schriftlich eine abweichende Gebührenhöhe festzulegen. Leistungen, die auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erbracht werden, sind jedoch nur bis zum Schwellenwert bzw. - bei entsprechend begründeten besonderen Umständen – bis maximal zum 3,5-fachen (bzw. 2,5-fachen/1,3-fachen) Gebührensatz beihilfefähig
Werden die zahnärztlichen Leistungen stationär erbracht und wegen einer abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung, einer Belegarztbehandlung o.Ä. neben den Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen gesondert berechnet, sind die Gebühren um 25% bzw. 15% zu mindern.
Zahntechnische Leistungen/ Laborkosten:
Die Kosten des Praxislabors oder eines externen Labors für zahntechnische Leistungen sind ebenfalls beihilfefähig. Entfallen die zahntechnischen Leistungen auf konservierende Leistungen nach den Ziffern 2130 bis 2320 GOZ (z.B. Einlagefüllungen, Voll- oder Teilkronen) oder auf prothetische Leistungen nach den Ziffern 5000 bis 5340 GOZ (z.B. Brücken und Prothesen), sind sie nur zu 60 % beihilfefähig. Dies bedeutet nicht, dass sie mit einem Bemessungssatz von 60 % abgerechnet werden!
Zur Verdeutlichung:
Es liegt folgende Zahnarztrechnung vor:
Zahnärztliches Honorar 1.500,00 €
Laborkosten (zu prothetischen Leistungen): 1.000,00 €
____________
Rechnungsbetrag: 2.500,00 €
Das Zahnarzthonorar soll in diesem Beispiel in voller Höhe beihilfefähig sein. Die Laborkosten sind nur zu 60 % beihilfefähig:
60 % von 1.000,00 € = 600,00 €
-> Beihilfefähig ist also:
Zahnärztliches Honorar: 1.500,00 €
Laborkosten 60 %: 600,00 €
____________
Gesamt: 2.100,00 €
Zu diesem Betrag wird die Beihilfe mit dem zustehenden persönlichen Bemessungssatz gewährt.