Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter
Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter oder Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen sind im Rahmen des § 45 (also einer Sanatoriumsbehandlung) beihilfefähig, wenn
- die Vorsorgeleistung medizinisch notwendig ist,
- eine ärztliche Behandlung und eine Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht ausreichen, um
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes zu vermeiden,
- einer Erkrankung vorzubeugen oder die Verschlimmerung einer Erkrankung zu vermeiden oder
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und
- die Einrichtung, in der die Vorsorgeleistung erbracht werden soll, geeignet ist.