Todesfall, beihilfefähige Aufwendungen
Durch die Änderung des § 66 Abs. 2 Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie § 54 der Beihilfenverordnung (BVO) mit Wirkung vom 22.08.2015 gilt für Todesfälle, die nach dem 21.08.2015 eingetreten sind / eintreten Folgendes:
Aus Anlass eines Todes entstehende Aufwendungen sind nicht beihilfefähig.
Ausnahmen
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Die Kosten der Überführung der Leiche einer beihilfeberechtigten Person vom Sterbeort an den Ort der Beisetzung sind bis zur Höhe der Kosten der Überführung an den Ort der Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz) beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes der Hauptwohnung verstirbt.
- Nach dem Tod einer den Haushalt allein führenden beihilfeberechtigten oder nach § 4 berücksichtigungsfähigen Person sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung des § 29 bis zu sechs Monate beihilfefähig, wenn
- mindestens eine pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Person oder ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt verbleibt und
- der Haushalt nicht durch eine in Nummer 1 genannte Person weitergeführt werden kann.
In Ausnahmefällen sind die Aufwendungen mit Zustimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums bis zu einem Jahr beihilfefähig.