Subsidiaritätsprinzip, Schadensersatz, unfallbedingte Aufwendungen
Das Beihilferecht geht davon aus, dass die Fürsorge des Dienstherrn nur ergänzend eingreift, wenn und soweit einer Person nicht auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsrechtlichen Vereinbarungen Krankenhilfe oder Kostenerstattung zusteht (§ 9 Abs. 1 BVO). Beihilfeleistungen kommen deshalb in der Regel erst nachrangig, unterstützend in Frage. Dies gilt grundsätzlich auch für Schadensersatzansprüche gegen Dritte; Schadensersatzansprüche eines Beihilfeberechtigten oder eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die infolge einer Körperverletzung oder einer Tötung entstehen, gehen in Höhe der gewährten Beihilfe auf den Dienstherrn über. Der Dienstherr verfolgt diesen auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherung. Dies gilt nicht für Beschäftigte (Tarifkräfte). Diese müssen die Ansprüche gegenüber dem Schädiger selbst - notfalls im Rechtswege – geltend machen.
Handelt es sich um einen Dienst- oder Arbeitsunfall sind die Kosten jedoch nicht bei der Beihilfestelle geltend zu machen. Die Aufwendungen können über die Beschäftigungsdienststelle bei der personalverwaltenden Dienststelle geltend gemacht werden. Ihre Beschäftigungsdienststelle gibt Ihnen auch Auskünfte zum weiteren Verfahren und evtl. erforderlichen Antragsunterlagen. Bei Arbeitsunfällen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen ist deren gesetzliche Unfallversicherung zuständig.
Bei einem Kindergarten- oder Schulunfall (auch bei Hochschulbesuchen) gelten besondere Regelungen. Für die Erstattung derartiger Aufwendungen ist grundsätzlich der gesetzliche Unfallversicherungsträger (Unfallkasse Rheinland-Pfalz) zuständig. Die Unfallkasse leistet jedoch nur, wenn die Versorgung von einem zugelassenen Unfallarzt (auch als „Durchgangsarzt“ bezeichnet) im Rahmen der mit dem Unfallversicherungsträger geltenden Regelungen erbracht wurde. Zu einer Rechnungsstellung gegenüber dem Patienten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter kommt es dann nicht, die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Unfallkasse und dem Unfallarzt. Deshalb ist es wichtig, dass der behandelnde Arzt auf das Ereignis „Schulunfall“ oder „Kindergartenunfall“ hingewiesen wird!
Bitte reichen Sie unfallbedingte Aufwendungen mittels des vierseitigen Beihilfeantrags ein und füllen Sie dort die Ziffer 10 aus. Fügen Sie dem Antrag bitte eine Unfallschilderung bei.