Schwangerschaftsabbruch
Aufwendungen, die aus Anlass eines beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft entstehen, sind beihilfefähig. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die aus Anlass eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs oder einer nicht rechtswidrigen Sterilisation entstehen. Außerdem sind beihilfefähig die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher Untersuchungen und für die ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.