Schadensersatz
Wurden Beamtinnen, Beamte oder Versorgungsempfängerinnen und -empfänger oder deren Angehörige körperlich verletzt, gesundheitlich geschädigt oder getötet, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch gegenüber der schädigenden Person ergeben (zum Beispiel Verkehrsunfall mit Fremdverschulden, Pflichtverletzungen wie Nichtbeachten der Räumpflicht bei Eis und Schnee usw.). Dieser Schadensersatzanspruch geht in Höhe der Beihilfe, die zu entsprechenden Aufwendungen gewährt wurde, auf den Dienstherrn über. Dieser macht den Schadensersatzanspruch nach Gewährung der Beihilfe selbständig bei der schädigenden Person geltend. Ausnahme: Beschäftigte (Tarifkräfte) müssen die Ansprüche gegenüber der schädigenden Person selbst - notfalls im Rechtswege - geltend machen.
Aus diesem Grund ist es notwendig, dass Sie bei schädigenden Ereignissen jeglicher Art eine Unfallschilderung abgeben, damit die Geltendmachung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs geprüft werden kann. Die Schilderung muss insbesondere
- Ort und Datum des Ereignisses,
- den Unfallhergang,
- die Angaben über eine eventuell schadenersatzpflichtige Person,
- sofern bekannt, auch Angaben über die Versicherung der schädigenden Person und
- bei polizeilicher Aufnahme auch das Aktenzeichen
enthalten.