Sanatoriumsbehandlung
Ist ein Sanatoriumsaufenthalt nach amtsärztlichem Gutachten notwendig und vorher von der Festsetzungsstelle anerkannt, sind folgende Kosten beihilfefähig:
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer des Sanatoriums
- die Auslagen für Kurtaxe,
- Kosten des ärztlichen Schlussberichtes
- die Fahrtkosten.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson
- von schwerbehinderten Menschen, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist (Merkzeichen B),
- von Kindern, die aufgrund des Alters und ihrer Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung eine Begleitperson zur stationären Nachsorge benötigen
sind zu 70% des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig.
Im Regelfalle sind die Kosten einer Sanatoriumsbehandlung nur bis zur Dauer von höchstens 30 Tagen als beihilfefähig anzuerkennen. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Amts- oder Vertrauensarzt eine längere Behandlung für dringend notwendig erklärt.
Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird.
Für die Antragstellung genügt ein formloser Antrag, dem ein Attest des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit einer Sanatoriumsbehandlung beizufügen ist.
Info - Merkblatt Sanatoriumsbehandlung (Vordruck-Nr.: LFF18_BEIH015)