Rehabilitationsmaßnahmen, stationär
Den Begriff „Rehabilitationsmaßnahme“, wie er im Sozialversicherungsrecht verwendet wird, gibt es im Beihilferecht Rheinland-Pfalz nicht. Wenn Ihnen von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin zu einer „Rehabilitationsmaßnahme“ geraten wurde, klären Sie bitte, welche (beihilferechtliche) Art von Behandlung gemeint ist:
- Sanatoriumsbehandlung:
Bei einer Sanatoriumsbehandlung werden vorrangig die Folgen einer Erkrankung behandelt. Im Mittelpunkt der Behandlung stehen Heilbehandlungen. Ärztliche Leistungen sind in einem Sanatorium zwar nicht ausgeschlossen und können auch im Einzelfall notwendig sein; sie prägen aber nicht den Charakter der Einrichtung bzw. der Behandlung.
Weitere Informationen zur Sanatoriumsbehandlung finden Sie hier:
- Anschlussheilbehandlung:
Eine Anschlussheilbehandlung liegt vor, wenn sich die Maßnahme an einen Krankenhausaufenthalt anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. Dies gilt auch bei ambulant durchgeführten Operationen, Strahlen- oder Chemotherapie. Beihilfefähig sind die Aufwendungen entsprechend einer Sanatoriumsbehandlung.
Weitere Informationen zur Anschlussheilbehandlung finden Sie hier:
- Medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter („Eltern-Kind-Kur“):
Diese Maßnahmen sind speziell auf mütter-/väterspezifische Gesundheitsstörungen und Zusammenhänge zwischen der Mutter-, Vater-Kind-Gesundheit einschließlich der Verbesserung einer ggf. gestörten Mutter-/Vater-Kind-Beziehung ausgelegt.
Weitere Informationen zu medizinischen Vorsorgeleistungen finden Sie hier:
- Krankenhausaufenthalt:
Im Einzelfall kann auch eine Krankenhausbehandlung notwendig sein. Hierbei stehen die ärztlichen Leistungen im Vordergrund. Dies ist oft bei psychischen Krankheitsfeldern die zutreffende Behandlungsform.
Weitere Informationen finden Sie hier: LINK zur Überschrift „Krankenhausbehandlung“