Psychotherapeutische Leistungen, Abrechnung
Psychotherapeutische Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Ärztliche Behandler/innen können auf die gesamte GOÄ zugreifen, nichtärztliche Behandler/innen hingegen nur auf die Abschnitte B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) und G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie).
Die Rechnung muss insbesondere das Datum der Leistungserbringung, die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung, den Betrag und den Steigerungssatz enthalten. Für die Leistungen nach den Abschnitten B und G beträgt der Steigerungssatz grundsätzlich bis zu 2,3; bei begründeter Schwierigkeit im Einzelfall bis zu 3,5.
Werden die psychotherapeutischen Leistungen stationär erbracht und wegen einer abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung, einer Belegarztbehandlung o.Ä. neben den Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen gesondert berechnet, sind die Gebühren um 25% bzw. 15% zu mindern. Dies gilt auch für ärztliche Leistungen in privaten Krankenanstalten sowie für konsiliarärztliche Leistungen.