Pflegezeit
Durch das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 01.07.2008 die Möglichkeit geschaffen worden, mit Ihrem Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit bis zu einer Dauer von 6 Monaten zu vereinbaren, wenn sie nahe Angehörige im häuslichen Umfeld pflegen.
Nahe Angehörige sind
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Soweit bei dem Arbeitgeber mehr als 15 Personen beschäftigt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf die Pflegezeit.
Auf Beamtinnen und Beamte ist das Pflegezeitgesetz nicht anzuwenden.
Während der Pflegezeit sind die freigestellten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert und haben einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Soweit die pflegebedürftigen Personen Anspruch auf Beihilfe haben oder berücksichtigungsfähige Angehörige sind, werden die Beiträge und Zuschüsse von der Pflegeversicherung und der Beihilfestelle anteilig gezahlt.
Die Zahlungen von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung erfolgen aufgrund der Mitteilung der Pflegekasse oder –versicherung an die Bundesagentur für Arbeit.
Die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung werden auf Antrag gewährt.
Die Beihilfestelle ist jeweils an die Entscheidungen der Pflegekasse gebunden.