Palliativversorgung
Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig;
- werden diese Leistungen pauschal berechnet sind diese bis zur Höhe der entsprechenden Vereinbarungen mit der GKV, den Rentenversicherungsträger oder des Bundes oder Landes beihilfefähig
Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Palliativversorgung in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung bis zur Höhe allgemeiner Krankenhausleistungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO beihilfefähig.