Palliativversorgung/Hospiz
Die Aufwendungen für eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind im Rahmen der BVO beihilfefähig. Wird eine Pauschale abgerechnet, ist diese bis zur Höhe der entsprechenden Vereinbarungen mit der GKV, den Rentenversicherungsträgern oder dem Bund oder Land beihilfefähig.
Aufwendungen für eine (teil-)stationäre Palliativversorgung in einem Hospiz sind beihilfefähig bis zu der Höhe, die bei einer entsprechenden Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus entstehen würden. Für die (teil-)stationäre Palliativversorgung ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig.