Osteopathische Behandlungen
Osteopathische Behandlungen sind beihilfefähig, wenn sie durch eine/n Arzt/Ärztin, eine/n Heilpraktiker/in oder eine/n Angehörige/n der Medizinalfachberufe ausgeführt werden. Bei Behandlung durch eine/n Angehörige/n der Medizinalfachberufe muss die Behandlung durch eine/n Arzt/Ärztin nach Art und Anzahl zuvor verordnet sein.
Angehörige der Medizinalfachberufe im Sinne der BVO sind:
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
- Krankengymnastin oder Krankengymnast,
- Logopädin oder Logopäde,
- staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Anderson,
- akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die oder der über eine Zulassung zur Leistungserbringung im Bereich der gesetzlichen Krankenkasse verfügt,
- klinische Linguistin oder klinischer Linguisten,
- Masseurin oder Masseur,
- Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister oder
- Podologin oder Podologe
Angehörige dieser Medizinalfachberufe müssen darüber hinaus eine staatliche Erlaubnis zur Durchführung osteopathischer Behandlungen haben.
Behandlungen durch eine „reine“ Osteopathin oder einen „reinen“ Osteopathen, die/der nicht auch einem der oben genannten Medizinalfachberufe angehört, sind nicht beihilfefähig.;
Angemessen und somit beihilfefähig sind osteopathische Behandlungen:
Leistungsziffer | Betrag |
---|---|
Bei Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt nach Ziffer 3306 „Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule“ der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) grundsätzlich bis zum 2,3fachen Steigerungsfaktor | 19,84 € |
Bei Behandlung durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker nach Nr. 35 „Osteopathische Behandlung“ der Anlage 5 zu § 8 Abs. 3 Satz 4 BVO | |
Nr. 35.1 des Unterkiefers | bis zu 11,00 € |
Nr. 35.2 des Schultergelenkes und der Wirbelsäule | bis zu 21,00 € |
Nr. 35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke | bis zu 21,00 € |
Nr. 35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke | bis zu 12,00 € |
Nr. 35.5 des Daumens | bis zu 10,00 € |
Nr. 35.6 einzelner Finger und Zehen | bis zu 10,00 € |
Bei Behandlung durch eine Angehörige/einen Angehörigen der Medizinalfachberufe nach Nr. 11 „Manuelle Therapie“ der Anlage 3 zu § 22 BVO | bis zu 29,70 € |
Der mehrmalige Ansatz einer Leistungsziffer für eine Körperregion in einer Behandlungssitzung ist nicht zulässig.