Osteopathische Behandlungen
Die Aufwendungen für osteopathische Behandlungen sind im Rahmen der BVO beihilfefähig.
Wer kann die Leistung erbringen?
Die Behandlung muss
- von einer Ärztin oder einem Arzt,
- einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker oder
- von einem/r Angehörigen der Medizinalfachberufe (z.B. Krankengymnast/in, Masseur/in oder Physiotherapeut/in) mit einer staatlichen Erlaubnis zur Durchführung osteopathischer Behandlungen
erbracht werden.
Behandlungen durch eine „reine“ Osteopathin oder einen „reinen“ Osteopathen, die/der nicht auch einem Medizinalfachberuf angehört, sind nicht beihilfefähig.
Bei der Erbringung durch Angehörige der Medizinalfachberufe muss die Behandlung vor Beginn ärztlich oder zahnärztlich verordnet werden.
In welcher Höhe sind die Aufwendungen beihilfefähig?
- Bei Erbringung durch eine Ärztin oder einen Arzt: im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (ggf. als Analogbewertung)
- Bei Erbringung durch eine/n Heilpraktiker/in: im Rahmen der Höchstbeträge für heilpraktische Leistungen nach Anlage 5 zu § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BVO
- Bei Erbringung durch eine/n Angehörige/n der Medizinalfachberufe: im Rahmen der Höchstbeträge für Heilbehandlungen nach Anlage 3 zu § 22 BVO. Die Abrechnung erfolgt angesichts einer gewissen Vergleichbarkeit mit dem Höchstbetrag für manuelle Therapie.