Neuropsychologische Therapie
Aufwendungen für eine Neuropsychologische Behandlung sind beihilfefähig, wenn sie zur Behandlung einer akut erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden.
Die Behandlungen müssen von bestimmten Fachärztinnen/Fachärzten oder psychologischen Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten mit entsprechender Zusatzqualifikation durchgeführt werden.
Je Krankheitsfall sind beihilfefähig:
- bis zu fünf probatorischen Sitzungen,
- Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,
- bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder
- bis zu 160 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten
- Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,
- bis zu 40 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder
- bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten.
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Nr. 2 beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen anlässlich einer Behandlung
- ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADS oder ADHS), oder Intelligenzminderung,
- Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, oder
- schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen.