Neuropsychologische Therapie
Voraussetzungen:
Die Neuropsychologische Behandlung muss
- zur Behandlung einer akut erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden.
Nicht beihilfefähig sind Behandlungen von ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung (zum Beispiel ADS, ADHS, Intelligenzminderung), Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium (zum Beispiel mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp) oder schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei Erwachsenen, die länger als fünf Jahre zurückliegen; - von bestimmten Fachärztinnen/Fachärzten oder psychologischen Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten mit entsprechender Zusatzqualifikation durchgeführt werden.
Beihilfefähige Sitzungsanzahl:
- bis zu fünf probatorische Sitzungen,
- bis zu 80 Einzelbehandlungen mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder 160 Einzelbehandlungen mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,
- bis zu 40 Gruppenbehandlungen mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder 80 Gruppenbehandlungen mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen.
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach der Höchstzahl für Einzelbehandlungen beihilfefähig.