Kommunikationshilfen
Aufwendungen für geeignete Kommunikationshilfen sind beihilfefähig, wenn
1. die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person gehörlos, hochgradig schwerhörig, ertaubt oder sprachbehindert ist und
2. im Einzelfall der Informationsfluss zwischen leistungserbringender Person und beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Person nur so gewährleistet werden kann.
Beihilfefähig sind die Aufwendungen bis zur Höhe einer Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes vom 05. Mai 2004 in der jeweils geltenden Fassung.