Kinder
Wann sind die Aufwendungen für ein Kind beihilfefähig?
Zu den Aufwendungen für ein Kind wird eine Beihilfe gewährt, wenn das Kind im Zeitpunkt der Behandlung im Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist. Ein Kind ist berücksichtigungsfähig, wenn und solange dem Beihilfeberechtigten der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gezahlt wird. Dieser steht dem Beihilfeberechtigten grundsätzlich aufgrund der Zahlung des Kindergeldes zu.
Ein Kind wird auch dann berücksichtigt, wenn der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag entfallen ist, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag wegen der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (bis 31.12.2011) oder einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nach Abschluss einer ersten Ausbildung oder eines ersten Studiums (ab dem 01.01.2012) des Kindes nicht gewährt wird.
Bitte beachten Sie auch die
- Auswirkungen der Kinderberücksichtigung auf den Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten,
- Regelungen, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (Konkurrenz beim Familienzuschlag) sowie
- Hinweise zum Bemessungssatz und der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern während der Elternzeit .
Näheres hierzu finden Sie hier.