Kieferorthopädische Behandlung
Wann sind Aufwendungen für kieferorthopädische Maßnahmen beihilfefähig?
Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen oder für die Beseitigung von Kiefermissbildungen sind beihilfefähig, wenn der Festsetzungsstelle ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird. Im Heil- und Kostenplan muss bestätigt sein, dass die Behandlung zur Herstellung der Kaufähigkeit oder der Verhütung einer Krankheit notwendig ist.
Eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist jedoch nicht vorgesehen.