Impfungen
Aufwendungen für FSME-Schutzimpfungen und Grippeschutzimpfungen sind beihilfefähig.
Andere Schutzimpfungen sind nur dann beihilfefähig, wenn
- sie von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut empfohlen werden
und
- sie nicht aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
- schul-, ausbildungs-, studien- oder berufsbedingt
durchgeführt werden.
Zu folgenden Impfungen erreichen die Beihilfestelle besonders häufig Anfragen nach der Beihilfefähigkeit:
• Impfung gegen Herpes Zoster (Gürtelrose):
Die Aufwendungen sind beihilfefähig für
o alle Personen ab 60 Jahre,
o Personen ab 50 Jahre, wenn eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung infolge einer Grunderkrankung vorliegt.
• Impfung gegen Respiratorisches Synzytal-Virus (RSV):
Die Aufwendungen sind beihilfefähig für
o alle Neugeborenen und Säuglinge,
o alle Personen ab 75 Jahre,
o Bewohnende von Einrichtungen der Pflege im Alter von 60- 74 Jahren,
o Personen ab 60 Jahre mit schweren Ausprägungen von chronischen Erkrankungen
• Impfung gegen humane Papillomviren (HPV):
Die Aufwendungen sind beihilfefähig für
o alle Kinder und Jugendlichen im Alter von 9 bis spätestens 17 Jahre.
• Impfung gegen Meningokokken B:
Die Aufwendungen sind beihilfefähig für
o alle Säuglinge und Kleinkinder im Alter von < 5 Jahren.