Hilfsmittel
In welchen Fällen und in welcher Höhe sind die Aufwendungen für die Anschaffung eines Hilfsmittels beihilfefähig?
Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der in der Anlage 4 Abschnitt I zur BVO aufgeführten Hilfsmittel sind beihilfefähig, wenn das Hilfsmittel vor der Anschaffung von einem Arzt schriftlich verordnet wurde.
Die Aufwendungen sind ggf. nur bis zu den in der Anlage 4 Abschnitt I angegebenen Höchstbeträgen beihilfefähig (z.B. sind Kosten für Hörgeräte einschl. der Nebenkosten nur bis zu einem Betrag von 1.500,00 EUR je Ohr beihilfefähig).
Die Beihilfefähigkeit der in der Anlage 4 Abschnitt II aufgeführten Gegenstände ist ausgeschlossen.