Heilpraktikerin/Heilpraktiker
Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind bis zu den in der Anlage 5 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig.
Bitte beachten Sie, dass andere als in der Anlage 5 genannten Behandlungen nicht beihilfefähig sind.
Die Anlage 5 zur BVO finden Sie hier: Anlage 5 zur BVO