Heilpraktiker
Sind die Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers beihilfefähig?
Aufwendungen für heilpraktische Leistungen sind angemessen bis zu den in der Anlage 5 zu § 11 Abs.1 Nr. 3 BVO aufgeführten Höchstbeträgen.
Aufwendungen für heilpraktische Leistungen sind angemessen bis zu den in der Anlage 5 zu § 11 Abs.1 Nr. 3 BVO aufgeführten Höchstbeträgen.