Häusliche Krankenpflege
Die Aufwendungen für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) und Behandlungspflege sind beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Grundpflege überwiegt.
Wird die Pflege durch Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, -töchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ausgeübt, sind beihilfefähig
- die Fahrtkosten
- eine gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass eine mindestens halbtätige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder die Erwerbstätigkeit um mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten eingeschränkt wird.
Insgesamt sind die Aufwendungen bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Berufspflegekraft (Stand: 1. März 2009 3.645,38 Euro) beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig ist eine Vergütung, die an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Eltern des Pflegebedürftigen gezahlt wird.